Satzung des 1.Frauenfanclub Rut Wiess
(Stand 30.06.2024)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Der Verein führt den Namen „1.Frauenfanclub Rut Wiess (e.V.)
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln (Remscheid)
1.3 Der Verein soll nach Wiedergründung im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereines ist es,
2.2.1 die Frauenfußball-Teams des 1.FC Köln mit Rat und Tat zu unterstützen.
2.2.2 im Stadion Choreos bei Heimspielen zu veranstalten.
2.2.3 Fanartikel zu besorgen und zu verkaufen.
2.3 Sponsoren zu gewinnen und zu motivieren, die Ziele des Vereines zu fördern.
2.4 überparteilich und unabhängig zu sein.
2.5 nicht auf Gewinn orientiert zu sein und keine wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen.

§ 3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung
3.1 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden aufgebracht durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des 1.Frauenfanclub Rut Wiess (e.V.) können alle natürlichen Personen
werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereines
mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
4.2 Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2.1 Aktive Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereines
mitzuwirken. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
oder per E-Mail gestellten Antrags auf Aufnahme als aktives Mitglied. Das aktive Mitglied
hat volles Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2.2 Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht aktive Mitglieder oder
Ehrenmitglieder sind. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen oder per E-Mail gestellten Aufnahmeantrags. Fördermitglieder sind passive
Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Den fördernden
Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines zu, soweit die
vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
4.2.3 Durch Beschluss des Vereinsvorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen
Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des
Vereines erworben haben. Ehrenmitgliedschaften werden durch Mehrheitsentscheid des
Vorstandes beschlossen.
4.3 Minderjährige Antragssteller bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters.
4.4 Alle Vereinsmitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am
elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine
technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Verein hat das Recht,
personenbezogene Daten der Mitglieder, im Rahmen des Vereinszweckes zu speichern und zu verarbeiten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Kein Mitglied darf gegen die Vereinsinteressen verstoßen, dem Verein einen Schaden
zufügen, oder sich unehrenhafter Handlungen dem Verein gegenüber schuldig machen.
Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und Beitragsordnung des Vereins
an. Bei Widerhandlung kann auf Antrag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung ein
Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied, welches sich schuldhaft gegen die Interessen
des Vereines verhalten hat, ausgelöst werden.
5.2.1 Rechte des aktiven Mitgliedes
Das aktive Mitglied hat das Recht, alle angebotenen Vereinsleistungen in Anspruch zu
nehmen. Das aktive Mitglied hat volles Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
5.2.2 Pflichten des aktiven Mitgliedes
Aktive Mitglieder sind verpflichtet aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereines
mitzuwirken. Das aktive Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
5.3.1 Rechte des Fördermitgliedes
Das Fördermitglied hat das Recht, alle angebotenen Vereinsleistungen in Anspruch zu
nehmen. Das Fördermitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
5.3.2 Pflichten des Fördermitgliedes
Das Fördermitglied wird gebeten, die festgesetzten Beiträge zu zahlen, dessen Höhe sich
nach der aktuellen Beitragsordnung richtet.
5.4.1 Rechte des Ehrenmitgliedes
Das Ehrenmitglied hat alle Rechte des aktiven Mitgliedes und ist von der Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages befreit.
5.4.2 Pflichten des Ehrenmitgliedes
Das Ehrenmitglied hat alle Pflichten des aktiven Mitgliedes und ist von der Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet
6.2.1 mit dem Tod des Mitgliedes
6.2.2 durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Verein
gerichtete schriftliche Kündigung erfolgen. Der Austritt ist zum Schluss eines
Beitragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Geleistete
Beiträge können nicht zurückerstattet werden.
6.2.3 durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich
unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Beachtung einer angemessenen Frist,
Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Durch
Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung, seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
6.3 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der
Anspruch des Vereins auf Rückständige Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und in der Beitragsordnung
veröffentlicht ist.
7.2 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum Eintrittsdatum fällig.
7.3 Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag
für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
7.4 Bei Ausschluss oder Kündigung eines Mitgliedes bleibt der Anspruch des Vereines auf
rückständige Beiträge bestehen.
7.5 Die aktuelle Beitragsordnung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 8 Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereines sind
8.2.1 die Mitgliederversammlung
8.2.2 der Vorstand
8.2.3 der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Beschlüsse sind insbesondere
a. die Genehmigung des Finanzberichtes,
b. der Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Beirats,
d. die Wahl von Kassenprüfern,
e. Satzungsänderungen,
f. die Genehmigung der Beitragsordnung,
g. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und Mitglieder,
h. die Auflösung des Vereines.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die
Interessen des Vereines dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der aktiven
Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch ein
Vorstandsmitglied mit einer Vorlauffrist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist dem
Mitglied die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens
vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
9.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der diese Tagesordnungspunkte
ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
9.4 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder
haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
9.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem vom Vorstand hierzu bestellten
Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter ist Protokollführer. Er kann ein
anderes Vereinsmitglied zum Protokollführer bestimmen. Die Mitgliederversammlung
kann einen anderen Versammlungsleiter oder einen anderen Protokollführer bestimmen.
9.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen
Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/-in oder dem/der Schriftführer/-in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der genannten drei
Vorstandsmitglieder vertreten, der Vorstand ist einzel-, vertretungs- und
zeichnungsberechtigt. Alle Vorstandmitglieder sind von der Beschränkung des §181 BGB
befreit worden.
10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeiten hat der Vorstand der jährlich einzuberufenden ordentlichen
Mitgliederversammlung zu berichten.
10.3 Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Es kann auch eine
kommissarische Vereinsführung vom Vorstand bis zur satzungsmäßigen Neuwahl
eingesetzt werden. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 11 Beirat
11.1 Der Beirat besteht aus zwei oder mehr Personen. Dem Beirat gehören an, die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten
– dem/der Geschäftsführer/-in oder der/die Schriftführer/-in
– der/die Schatzmeister/-in
11.2 Der Vorstand hat das Recht, den Beirat bis auf fünf Personen aufzustocken. Über die
Aufgabengebiete der Beiräte (ausgenommen Schriftführer und Schatzmeister)
entscheidet der Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereines
12.1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10.3
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
12.2 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung
des Vereines hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
12.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt
Köln zur gemeinnützigen Verwendung.

§ 13 Haftungsausschluss
13.1 Die Haftung des Vereines beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch
die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie
für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird
ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der
Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen,
hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare
Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für
Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 14 Gerichtsstand
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem
Verein und den Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ist der Sitz des Vereins in Köln
(Remscheid).