Beitragsordnung  des
1. Frauenfanclub Rut Wiess (e.V.)

§ 1 Grundsatz
(1) Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in den §§ 7 ff der
Vereinssatzung in der Fassung vom 30.06.2024. Sie ist daher nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von
dem Vorstand / der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(3) Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 04.07.2024 in Kraft.

§ 2 Beitragspflicht
(1) Das beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung
des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der
Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang
nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen
gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet der
Vorstand / die Mitgliederversammlung.

§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand / von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung legt die zu zahlenden Beitrage fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum ersten des folgenden Monats erhoben, in dem der
Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein
anderer Termin festgelegt werden.

§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: siehe Anlage
(2) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(3) Für die Einstufung in der jeweiligen Mitgliedergruppe gilt das vollendet Lebensjahr. Bei
Neuaufnahmen gilt das Alter am Aufnahmetag. Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
sind Beitragsfrei.
(4) Ermäßigte Beitragsformen ( Schüler / Studenten / Rentner / Schwerbehindert ) müssen
beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
(5) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei
Inanspruchnahme von ermäßigten Beitragsformen.

§ 5 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind aktuell mittels Barzahlung oder PayPal zu zahlen.
a). Bei Einzug durch das WEPA-Lastschriftverfahren sind die Mitglieder verpflichtet,
dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu
erteilen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein
berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand mit pauschal 0 Euro in Rechnung
zu stellen.
b). Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre
Beiträge bis spätestens Ende des Monats einer jeden Abrechnungsperiode auf
das Beitragskonto des Vereins. Dabei kann eine Bearbeitungsgebühr von
zusätzlich 0 Euro anfallen.
(2) Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die
dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
a. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 5 Euro pro Mahnung
erhoben.

§ 6 Datenverarbeitung
(1) Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung ( EDV ). Die Personengeschützten
Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 7 Änderungen
(1) Änderungen, welche die Höhe des Beitrages betreffen, werden von dem Vorstand / der
Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 8 Vereinsaustritt
Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben/per Email bis 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres
möglich.

Anlage zu Beitragsordnung
( Stand 04.07.2024 )

Die Mitglieder haben folgende Beträge zu Zahlen:

Vorstand:                    120 € pro Jahr

Aktive Mitglieder:        60 € pro Jahr

Fördermitglieder:         60 € pro Jahr

Rentner/Pensionär:      30 € pro Jahr

Schüler / Studenten:    30 € pro Jahr

Schwerbehindert:        30 € pro Jahr

Ehrenmitglieder:          beitragsfrei

Kinder bleiben bis zum vollendeten 17. Lebensjahr beitragsfrei